Rechtsprechung
LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 73/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,61635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein …
Bei einer derartigen Konstellation erkennt der Senat an, dass es entsprechender Beweisanträge, Beweisanregungen oder Hinweise an das Gericht ausnahmsweise nicht bedarf, sofern das Privatgutachten für die spätere Entscheidung ursächlich war (vgl. LG Dresden NStZ-RR 2010, 61 und Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 5 Qs 73/09;… KK/Schmehl, OWiG 3. Aufl., § 105, Rdn. 69 m.w.N.).Der Auffassung, erstattungsfähig seien die Aufwendungen grundsätzlich nur nach dessen Sätzen (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 64; LG Cottbus NZV 2005, 435 [jeweils zum ZSEG]; LG Dresden, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 5 Qs 73/09 - bei juris), folgt der Senat nicht.
- AG Senftenberg, 23.02.2017 - 50 OWi 1092/15
Privates Sachverständigengutachten, Erstattungsfähigkeit, Bußgeldverfahren
Abschließend wird auch auf die Entscheidungen des Landgerichts Dresden vom 07.10.2009, 5 QS 50/07 und 5 Qs 73/09 sowie die BGH -Entscheidung vom 20.12.2011, VI ZB 17/11 sowie die Stellungnahme des Rechtsanwalts ... vom 28.10.2016 verwiesen. - LG Cottbus, 22.06.2017 - 22 Qs 85/17
Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Erstattungsfähigkeit von …
Ferner ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht die Konstellation gegeben, dass das private Sachverständigengutachten das gerichtliche Gutachten ersetzt und entscheidungserhebliche Verwendung gefunden hat (so bei LG Dresden, Beschluss vom 7.10.2009, 5 Qs 73/09, Beck Rs 2011, 00598). - LG Stuttgart, 28.12.2020 - 20 Qs 21/20
Privatgutachten, Kostenerstattung, Höhe der SV-Kosten, Verfahrenseinstellung
Maßgeblich hierfür ist letztlich sowohl der Umstand, dass der private Gutachtenauftrag für das konkrete Verfahren zielführend ist, als auch dass die dadurch veranlassten Kosten nicht höher als die bei gerichtlicher Beauftragung angefallenen wären (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 07.10.2009 - 5 Qs 73/09).